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810 24 54

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2024 (810 24 54)

Basel-Landschaft · 2021-09-01 · Deutsch BL

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Anordnungen zu den Kontakten

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 2 Mit rechtskräftigem Entscheid der KESB vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) wurde für D. im Kindesschutzverfahren vorsorglich eine Verfahrensvertretung errichtet und Simon Berger als Beistand eingesetzt. Begründet wurde dies mit dem grossen elterlichen Konflikt und der daraus resultierenden Unfähigkeit der Eltern, die Interessen ihres 4-jährigen Sohnes im Verfahren wahrzunehmen. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde D. als Beigeladener, vertreten durch Simon Berger als Verfahrensbeistand, ins Rubrum aufgenommen. D. wird somit im vorliegenden Verfahren durch seinen Beistand und nicht durch seine Mutter bzw. deren Anwalt vertreten.

E. 3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Sache zusammengefasst geltend, solange die strafrechtrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner nicht geklärt seien, sei jeglicher Kontakt zwischen ihm und D. zu vermeiden. Sollten die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs zutreffen, würde D. durch Kontakte zum Beschwerdegegner erneut traumatisiert werden. Bis zur Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe seien persönliche Kontakte auch deshalb zu vermeiden, weil Kontakte die Wahrheitsfindung in der Strafuntersuchung in einem sehr erheblichen Mass beeinträchtigen würden. Da D. noch nicht befragt worden sei, seien sämtliche Einflüsse zu vermeiden, welche die Qualität seiner Aussagen beeinträchtigen könnten. Der Unterbruch der persönlichen Kontakte des Vaters zu seinem Sohn während einiger Monate stelle keine schwere Beeinträchtigung der Interessen des Vaters dar. Der Opferschutz und das Interesse an der Wahrheitsfindung würden überwiegen, weshalb der vorläufige Aufschub des Kontakts auch verhältnismässig sei. 4.2. Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, dass die Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt zwischen Vater und Sohn von einem Tag auf den anderen abgebrochen habe. Seither habe der Beschwerdegegner seinen Sohn nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorgehen von langer Hand geplant und vorbereitet. Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut habe sie im Alleingang entschieden, mit D. aus E. wegzuziehen. Nachdem sie für den Umzug alles vorbereitet gehabt habe, habe sie am 23. November 2023 die Strafanzeige eingereicht und sei untergetaucht. Über Wochen habe sie den Beschwerdegegner bezüglich des Aufenthaltsortes von D. im Dunkeln gelassen. Der Beschwerdegegner sei seit der Geburt des Sohnes sehr präsent in dessen Leben gewesen. Diesen Kontakt habe die Beschwerdeführerin von einem Tag auf den anderen komplett unterbunden, verweigere die Kooperation mit den Behörden und halte sich nicht an Anordnungen. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe seien völlig aus der Luft gegriffen und als weiteren Ausfluss der jahrelangen hochstrittigen elterlichen Auseinandersetzungen zu sehen. Der Beschwerdegegner sei mit den angeordneten begleiteten Kontakten keineswegs glücklich; er nehme diese Massnahme jedoch in Kauf, um seinen Sohn überhaupt sehen zu können. Eine Verweigerung auch dieser begleiteten Kontakte erscheine dagegen klarerweise unverhältnismässig. 4.3 Der Kindsvertreter macht in seiner Stellungnahme geltend, dass ihm seitens der Beschwerdeführerin ein persönlicher Kontakt zu D. verweigert worden sei, sodass es nicht möglich gewesen sei, D. zu sehen und mit diesem altersgerecht zu kommunizieren. Diese Verweigerung des Kontakts sei ein Statement und es wirke so, als ob die Beschwerdeführerin verhindern wolle, dass D. zu Wort komme. Die Staatsanwaltschaft habe in der Zwischenzeit die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt. 5.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. Christoph Häfeli , Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 33.10). 5.2 Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kindesbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2014 vom 18. August 2014 E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 26 zu Art. 273 ZGB) 5.3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Kindseltern in der Vereinbarung vom 2. Mai 2023 sowohl die gemeinsame elterliche Sorge als auch die alternierende Obhut für D. vereinbart haben. Unbestritten ist, dass die darin festgesetzte Betreuungsregelung bis Ende November 2023 grundsätzlich vereinbarungsgemäss umgesetzt wurde. Am 24. November 2023 meldete der Beschwerdegegner der KESB, dass sein Sohn und die Beschwerdeführerin nicht mehr erreichbar seien und er sein Besuchsrecht nicht ausüben könne. Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdegegner seither Kontakt zu seinem Sohn gehabt hätte. Zu den angeordneten begleiteten Besuchen wurde D. von der Beschwerdeführerin nicht hingebracht, und es kam zu keinen begleiteten Treffen zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn. Die Beschwerdeführerin begründet ihr bzw. D. s Fernbleiben damit, dass sie gegen den Beschwerdegegner eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch zum Nachteil von D. eingereicht habe und, solange die strafrechtrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner nicht geklärt seien, jeglicher Kontakt zwischen ihm und D. zu vermeiden sei. Die Beschwerdeführerin verwehrt auch dem Kindsvertreter den Kontakt zu D. , weshalb bisher kein Gespräch zwischen D. und seinem Beistand geführt werden konnte. 5.3.2. Im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Beschwerdegegners ist unter anderem auf das Urteil vom 17. November 2021 zu verweisen, in welchem festgehalten wurde, dass der damals strittigen Erweiterung der Betreuung von D. durch den Beschwerdegegner ein längerer Prozess vorausgegangen war, welcher von der eingesetzten Familienbegleiterin und der Vorinstanz begleitet worden war. Die Familienbegleiterin hat D. und die Kindseltern damals über Monate beobachten und sich dadurch einen vertieften Einblick in deren Verhältnisse und Erziehungsfähigkeit verschaffen können. Aus ihren Einschätzungen haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners in Frage gestellt hätten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. November 2021 [810 21 261] E. 4.2.5). Das Urteil liegt rund 2,5 Jahre zurück und zwischenzeitlich ist ein von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleitetes Strafverfahren hängig und nicht formell abgeschlossen. Zudem reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 7. Mai 2024 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F. , Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 3. Mai 2024 ein, worin eine Abklärung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe dringend empfohlen wird. Vor diesem Hintergrund kann eine Gefährdung von D. nicht ausgeschlossen werden, was die von der Vorinstanz verfügte Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigt. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass eine Begleitung der Besuche zwischen D. und seinem Vater im Rahmen der BBT nicht dem Kindswohl entsprechen und einer allfälligen Gefährdung von D. nicht genügend Rechnung tragen würde. Ein Kontaktabbruch bzw. ein Entzug des Besuchsrechts für den Beschwerdegegner erwiese sich somit zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Die Begleitung der Besuche als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts ist hingegen zum Wohl von D. geboten und bezweckt, einer Gefährdung von D. wirksam zu begegnen und die Ängste der Beschwerdeführerin abzubauen. Die vorsorgliche Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist demzufolge recht- sowie verhältnismässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Inwieweit die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären sei und ein anderes Übergabesetting sowie der Beizug weiterer Fachpersonen zu prüfen sei, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Vielmehr hat über diese Anträge des Beschwerdegegners (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. März 2024 an die KESB) die KESB erstinstanzlich zu befinden. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass es nicht zulässig sei, sie unter Strafandrohung zu verpflichten, den Kontakt des Beschwerdegegners zu D. zuzulassen. 6.2. Die KESB führt dagegen aus, dass aufgrund der langen Vorgeschichte davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch diesen massiv eingeschränkten Kontakt sabotieren werde. Die Strafandrohung sei eine Möglichkeit, mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die genannte Anweisung umzusetzen sei und werde angewandt, wenn die Gefahr der Nichtumsetzung aufgrund der Akten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Vorliegend sei dies der Fall, da die Beschwerdeführerin auch die für D. geschützte und schützende Umgebung der BBT nicht als ausreichend akzeptieren könne. 6.3 Staatliches Handeln muss nach Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514). 6.4 Das Untertauchen der Beschwerdeführerin mit D. und ihre fehlende Kooperation in Bezug auf das angeordnete begleitete Besuchsrecht sowie das Verweigern des Kontakts zwischen dem Kindsvertreter und D. steht im Einklang mit der in der Vernehmlassung vorgebrachten Einschätzung der Vorinstanz. Mit der Vorinstanz ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich allenfalls unter Strafandrohung dazu bewegen lässt, der Anordnung der Vorinstanz und damit den angeordneten begleiteten Besuchen zum Wohl von D. nachzukommen. Die Androhung ist somit geeignet und geboten, einen tauglichen Beitrag zur Erreichung des erklärten Ziels zu leisten. Nach dem Gesagten ist die Strafandrohung als verhältnismässig zu qualifizieren und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

E. 7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweisen sich die strittigen vorsorglichen Anordnungen zu den Kontakten als geboten und verhältnismässig, was zur vollständigen Abweisung der Beschwerde führt. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdegegners macht in der Honorarnote vom 18. März 2024 einen Aufwand von 3 Stunden und 30 Minuten à Fr. 300.-- geltend. Der Stundenaufwand scheint angemessen, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 1'013.-- (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) festzusetzen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. 8.3 Simon Berger wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) als Kindsvertreter gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt, weshalb er seine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der Vorinstanz geltend zu machen hat (KGE VV vom 11. Januar 2023 [810 22 150] E. 6.6; KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 7.1). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'013.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2024 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiberin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Mai 2024 (810 24 54) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Anordnungen zu den Kontakten Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz C. , Beschwerdegegner, vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin D. , Beigeladener, vertreten durch Simon Berger, Advokat Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Anordnungen zu den Kontakten (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 16. Februar 2024) A. A. und C. sind die nicht miteinander verheirateten und getrenntlebenden Eltern des am 22. Mai 2020 geborenen D. . Die Kindseltern verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge. B. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der Eltern des Kindsvaters vom 30. August 2020 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) ein Verfahren auf Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. C. Mit vorsorglichem Entscheid der KESB vom 24. Januar 2021 (bzw. Rektifikat vom 30. März 2021) wurden die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der sozialpädagogischen Familienbegleiterin zusammen zu arbeiten. D. Mit Entscheid vom 1. September 2021 wies die KESB die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich an, an einer kindfokussierten Konfliktberatung teilzunehmen. Den Eltern wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB diverse Weisungen im Zusammenhang mit der kindfokussierten Konfliktberatung erteilt. Die Kontakte sowie die Betreuungszeit inklusive Übernachtungen wurden vorsorglich geregelt. Aufgrund der verhärteten Haltungen der Kindseltern wurde die Konfliktberatung am 20. Juni 2022 beendet. E. Gegen den Entscheid der KESB vom 1. September 2021 erhob A. , damals vertreten durch Dominique Anwander, Advokatin, mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Urteil vom 17. November 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. F. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2023 wurde die Vereinbarung zwischen D. , vertreten durch A. , und C. betreffend Obhut, Unterhalt und Kontaktrecht genehmigt. G. Mit Schreiben vom 30. November 2023 teilte A. , nachfolgend vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat, der KESB mit, dass sie gegen C. wegen des Verdachts auf sexuelle Übergriffe zum Nachteil von D. eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erstattet habe. Gleichzeitig beantragte A. ein Kontaktverbot für C. . H. Die KESB errichtete mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) für D. vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft für das Strafverfahren und setzte Simon Berger, Anwalt, als Beistand ein. Für die vorsorgliche Verfahrensvertretung von D. im Kindesschutzverfahren wurde ebenfalls Simon Berger als Beistand eingesetzt. I. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 verfügte die KESB, dass die Kontakte zwischen D. und seinem Vater gestützt auf Art. 273 i.V.m. Art. 274 ZGB vorsorglich begleitet im Rahmen der Begleiteten Besuchstage (BBT) Baselland stattfinden würden (Ziff. 1) und der erste Kontakt am Sonntag, 25. Februar 2024, von 10.00-14.00 Uhr auf dem Robinsonspielplatz in Birsfelden stattfinde (Ziff. 1.1.). Die weiteren Kontakte würden im 14-täglichen Rhythmus respektive gemäss dem Plan der Organisation BBT stattfinden (Ziff. 1.2.). Die Mutter wurde gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB vorsorglich angewiesen, D. jeweils um 9.30 Uhr zum Robinsonspielplatz zu bringen und ihn um 14.15 Uhr wieder abzuholen (Ziff. 1.3.) und der Vater wurde gemäss Art. 273 Abs. 2 ZG0 vorsorglich angewiesen, D. von 10.00-14.00 Uhr auf dem Robinsonspielplatz zu betreuen (Ziff. 1.4.). Bei Widerhandlung gegen die obigen Anordnungen (Ziff. 1 bis 1.3), wurde der Mutter die Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angedroht (Ziff. 2.). Im Weiteren wurde festgehalten, dass die KESB eine subsidiäre Kostengutsprache für vorläufig drei Monate von Fr. 820.-- leiste und die Dauer der begleiteten Kontakte abhängig von den weiteren Erkenntnissen im Strafverfahren sei (Ziff. 3.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 4.). Über die Verlegung der Kosten werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Ziff. 5.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorwürfe der Mutter gegen den Vater, sexuelle Handlungen am Kind begangen zu haben, vorläufig vor dem Hintergrund hochstrittiger, jahrelanger Auseinandersetzungen der Eltern einzuordnen seien. Es würden keine Gründe vorliegen, dem Vater den Kontakt zu seinem Sohn vorzuenthalten, zumal die Eltern das Kind alternierend betreut hätten und D. zum Vater eine ebenso enge Beziehung habe wie zur Mutter. Den persönlichen Kontakt komplett zu unterbinden, sei sowohl aus Sicht des Kindes als auch aus Sicht des andern Elternteils nicht gerechtfertigt und es gebe keine Gründe, dem Vater und D. die begleiteten Kontakte zu verwehren. Die BBT sei genau für solche Fälle vorgesehen. Das Verweigern der begleiteten Kontakte durch die Mutter deute somit eher auf eine zunehmende Bindungsintoleranz ihrerseits hin und auf ein beginnendes Unvermögen, die Interessen des Kindes im Blick zu behalten. Insbesondere aufgrund der Interessen von D. erachte es die KESB für notwendig, von Anfang an Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen. Ein vollständiger Unterbruch des Kontakts, einseitig herbeigeführt durch die Kindsmutter, ohne dass ein behördlicher Entscheid oder eine elterliche Vereinbarung dies erlauben würde, müsse so rasch wie möglich überwunden werden. Bei einem Kind in so jungem Alter habe der Zeitfaktor eine grosse Bedeutung und das Wohl von D. sei bei einem Unterbruch des Kontaktes zum Vater gefährdet. J. Gegen diesen Entscheid erhob A. mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Entscheid vom 16. Februar 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zur Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Vater keine persönlichen Kontakte des Vaters zu D. zuzulassen und auf die Anordnung und die Durchführung von begleiteten Besuchstagen zu verzichten (Ziff. 1). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz (Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. K. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. L. In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2024 beantragte der Beschwerdegegner, nachfolgend vertreten durch Dr. Sabine Aeschlimann, Advokatin, ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und des Verfahrensantrags. M. Mit Eingabe vom 18. April 2024 nahm der Kindsvertreter vom beigeladenen D. Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. O. Die KESB reichte mit Eingabe vom 16. April 2024 ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. März 2024 mit neuen Anträgen zur Kenntnisnahme ein. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über vorsorgliche Massnahmen Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f in Verbindung mit § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit rechtskräftigem Entscheid der KESB vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) wurde für D. im Kindesschutzverfahren vorsorglich eine Verfahrensvertretung errichtet und Simon Berger als Beistand eingesetzt. Begründet wurde dies mit dem grossen elterlichen Konflikt und der daraus resultierenden Unfähigkeit der Eltern, die Interessen ihres 4-jährigen Sohnes im Verfahren wahrzunehmen. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde D. als Beigeladener, vertreten durch Simon Berger als Verfahrensbeistand, ins Rubrum aufgenommen. D. wird somit im vorliegenden Verfahren durch seinen Beistand und nicht durch seine Mutter bzw. deren Anwalt vertreten. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Sache zusammengefasst geltend, solange die strafrechtrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner nicht geklärt seien, sei jeglicher Kontakt zwischen ihm und D. zu vermeiden. Sollten die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs zutreffen, würde D. durch Kontakte zum Beschwerdegegner erneut traumatisiert werden. Bis zur Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe seien persönliche Kontakte auch deshalb zu vermeiden, weil Kontakte die Wahrheitsfindung in der Strafuntersuchung in einem sehr erheblichen Mass beeinträchtigen würden. Da D. noch nicht befragt worden sei, seien sämtliche Einflüsse zu vermeiden, welche die Qualität seiner Aussagen beeinträchtigen könnten. Der Unterbruch der persönlichen Kontakte des Vaters zu seinem Sohn während einiger Monate stelle keine schwere Beeinträchtigung der Interessen des Vaters dar. Der Opferschutz und das Interesse an der Wahrheitsfindung würden überwiegen, weshalb der vorläufige Aufschub des Kontakts auch verhältnismässig sei. 4.2. Der Beschwerdegegner führt dagegen aus, dass die Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt zwischen Vater und Sohn von einem Tag auf den anderen abgebrochen habe. Seither habe der Beschwerdegegner seinen Sohn nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorgehen von langer Hand geplant und vorbereitet. Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut habe sie im Alleingang entschieden, mit D. aus E. wegzuziehen. Nachdem sie für den Umzug alles vorbereitet gehabt habe, habe sie am 23. November 2023 die Strafanzeige eingereicht und sei untergetaucht. Über Wochen habe sie den Beschwerdegegner bezüglich des Aufenthaltsortes von D. im Dunkeln gelassen. Der Beschwerdegegner sei seit der Geburt des Sohnes sehr präsent in dessen Leben gewesen. Diesen Kontakt habe die Beschwerdeführerin von einem Tag auf den anderen komplett unterbunden, verweigere die Kooperation mit den Behörden und halte sich nicht an Anordnungen. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe seien völlig aus der Luft gegriffen und als weiteren Ausfluss der jahrelangen hochstrittigen elterlichen Auseinandersetzungen zu sehen. Der Beschwerdegegner sei mit den angeordneten begleiteten Kontakten keineswegs glücklich; er nehme diese Massnahme jedoch in Kauf, um seinen Sohn überhaupt sehen zu können. Eine Verweigerung auch dieser begleiteten Kontakte erscheine dagegen klarerweise unverhältnismässig. 4.3 Der Kindsvertreter macht in seiner Stellungnahme geltend, dass ihm seitens der Beschwerdeführerin ein persönlicher Kontakt zu D. verweigert worden sei, sodass es nicht möglich gewesen sei, D. zu sehen und mit diesem altersgerecht zu kommunizieren. Diese Verweigerung des Kontakts sei ein Statement und es wirke so, als ob die Beschwerdeführerin verhindern wolle, dass D. zu Wort komme. Die Staatsanwaltschaft habe in der Zwischenzeit die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt. 5.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. Christoph Häfeli , Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 33.10). 5.2 Grundsätzlich haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2). Zweck des Besuchsrechts ist es, den Aufbau einer lebendigen Eltern-Kindesbeziehung zu ermöglichen. Für das Kind ist es wichtig, zu beiden Eltern Kontakt zu haben, was bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2014 vom 18. August 2014 E. 3.2.2; 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 4.2.1; 5A_699/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2.1). Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln ( Ingeborg Schwenzer / Michelle Cottier , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 26 zu Art. 273 ZGB) 5.3.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Kindseltern in der Vereinbarung vom 2. Mai 2023 sowohl die gemeinsame elterliche Sorge als auch die alternierende Obhut für D. vereinbart haben. Unbestritten ist, dass die darin festgesetzte Betreuungsregelung bis Ende November 2023 grundsätzlich vereinbarungsgemäss umgesetzt wurde. Am 24. November 2023 meldete der Beschwerdegegner der KESB, dass sein Sohn und die Beschwerdeführerin nicht mehr erreichbar seien und er sein Besuchsrecht nicht ausüben könne. Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdegegner seither Kontakt zu seinem Sohn gehabt hätte. Zu den angeordneten begleiteten Besuchen wurde D. von der Beschwerdeführerin nicht hingebracht, und es kam zu keinen begleiteten Treffen zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Sohn. Die Beschwerdeführerin begründet ihr bzw. D. s Fernbleiben damit, dass sie gegen den Beschwerdegegner eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch zum Nachteil von D. eingereicht habe und, solange die strafrechtrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner nicht geklärt seien, jeglicher Kontakt zwischen ihm und D. zu vermeiden sei. Die Beschwerdeführerin verwehrt auch dem Kindsvertreter den Kontakt zu D. , weshalb bisher kein Gespräch zwischen D. und seinem Beistand geführt werden konnte. 5.3.2. Im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Beschwerdegegners ist unter anderem auf das Urteil vom 17. November 2021 zu verweisen, in welchem festgehalten wurde, dass der damals strittigen Erweiterung der Betreuung von D. durch den Beschwerdegegner ein längerer Prozess vorausgegangen war, welcher von der eingesetzten Familienbegleiterin und der Vorinstanz begleitet worden war. Die Familienbegleiterin hat D. und die Kindseltern damals über Monate beobachten und sich dadurch einen vertieften Einblick in deren Verhältnisse und Erziehungsfähigkeit verschaffen können. Aus ihren Einschätzungen haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners in Frage gestellt hätten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. November 2021 [810 21 261] E. 4.2.5). Das Urteil liegt rund 2,5 Jahre zurück und zwischenzeitlich ist ein von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleitetes Strafverfahren hängig und nicht formell abgeschlossen. Zudem reichte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 7. Mai 2024 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. F. , Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 3. Mai 2024 ein, worin eine Abklärung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe dringend empfohlen wird. Vor diesem Hintergrund kann eine Gefährdung von D. nicht ausgeschlossen werden, was die von der Vorinstanz verfügte Einschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigt. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass eine Begleitung der Besuche zwischen D. und seinem Vater im Rahmen der BBT nicht dem Kindswohl entsprechen und einer allfälligen Gefährdung von D. nicht genügend Rechnung tragen würde. Ein Kontaktabbruch bzw. ein Entzug des Besuchsrechts für den Beschwerdegegner erwiese sich somit zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Die Begleitung der Besuche als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts ist hingegen zum Wohl von D. geboten und bezweckt, einer Gefährdung von D. wirksam zu begegnen und die Ängste der Beschwerdeführerin abzubauen. Die vorsorgliche Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ist demzufolge recht- sowie verhältnismässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Inwieweit die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären sei und ein anderes Übergabesetting sowie der Beizug weiterer Fachpersonen zu prüfen sei, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Vielmehr hat über diese Anträge des Beschwerdegegners (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. März 2024 an die KESB) die KESB erstinstanzlich zu befinden. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass es nicht zulässig sei, sie unter Strafandrohung zu verpflichten, den Kontakt des Beschwerdegegners zu D. zuzulassen. 6.2. Die KESB führt dagegen aus, dass aufgrund der langen Vorgeschichte davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin auch diesen massiv eingeschränkten Kontakt sabotieren werde. Die Strafandrohung sei eine Möglichkeit, mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die genannte Anweisung umzusetzen sei und werde angewandt, wenn die Gefahr der Nichtumsetzung aufgrund der Akten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Vorliegend sei dies der Fall, da die Beschwerdeführerin auch die für D. geschützte und schützende Umgebung der BBT nicht als ausreichend akzeptieren könne. 6.3 Staatliches Handeln muss nach Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514). 6.4 Das Untertauchen der Beschwerdeführerin mit D. und ihre fehlende Kooperation in Bezug auf das angeordnete begleitete Besuchsrecht sowie das Verweigern des Kontakts zwischen dem Kindsvertreter und D. steht im Einklang mit der in der Vernehmlassung vorgebrachten Einschätzung der Vorinstanz. Mit der Vorinstanz ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich allenfalls unter Strafandrohung dazu bewegen lässt, der Anordnung der Vorinstanz und damit den angeordneten begleiteten Besuchen zum Wohl von D. nachzukommen. Die Androhung ist somit geeignet und geboten, einen tauglichen Beitrag zur Erreichung des erklärten Ziels zu leisten. Nach dem Gesagten ist die Strafandrohung als verhältnismässig zu qualifizieren und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweisen sich die strittigen vorsorglichen Anordnungen zu den Kontakten als geboten und verhältnismässig, was zur vollständigen Abweisung der Beschwerde führt. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des obsiegenden Beschwerdegegners macht in der Honorarnote vom 18. März 2024 einen Aufwand von 3 Stunden und 30 Minuten à Fr. 300.-- geltend. Der Stundenaufwand scheint angemessen, jedoch ist praxisgemäss der Stundenansatz auf Fr. 250.-- zu reduzieren. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 1'013.-- (inkl. Auslagen und 8.1% MWST) festzusetzen. Die übrigen Parteikosten sind wettzuschlagen. 8.3 Simon Berger wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 30. Januar 2024 (bzw. Rektifikat vom 8. Februar 2024) als Kindsvertreter gemäss Art. 314abis ZGB eingesetzt, weshalb er seine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der Vorinstanz geltend zu machen hat (KGE VV vom 11. Januar 2023 [810 22 150] E. 6.6; KGE VV vom 12. Mai 2021 [810 21 1] E. 8.1; KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 7.1). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'013.-- (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2024 wird den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiberin